FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2010
7 K 3879/08 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; BewG § 12; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung; Anteilsveräußerung; Kaufpreisrate; Fremdwährung; Wechselkursänderungen; Kursänderung; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 3879/08 E

DRsp Nr. 2010/13519

Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung; Anteilsveräußerung; Kaufpreisrate; Fremdwährung; Wechselkursänderungen; Kursänderung; Rückwirkendes Ereignis

1. Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung ist die Kaufpreisforderung zur Ermittlung des Veräußerungspreises nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt des Vollzugs des dinglichen Veräußerungsgeschäfts (Bewertungsstichtag) in EURO umzurechnen. 2. Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kaufpreisraten eingetretene Wechselkursänderungen können regelmäßig keinen Bewertungsabschlag rechtfertigen. 3. Der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO findet insoweit keine Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; BewG § 12; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin war zu 40 % (= xx.xxx DM) am Stammkapital der Firma C GmbH (GmbH) in Z-Stadt beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug insgesamt xx.xxx DM. Sie hielt die Anteile in ihrem Privatvermögen.