Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Kläger bei seinem Ausscheiden aus der mit dem Beigeladenen betriebenen Steuerberatersozietät Ende 1992 erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 101.321 DM nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4 und 34 und 2Abs. 1 steuerbegünstigt ist.
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