BFH - Urteil vom 09.10.2008
IX R 73/06
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 17 § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 1 K 1940/04 - 7.12.2005 (EFG 2006, 493),

Anteilsveräußerung; wirtschaftliches Eigentum; Vertrauensschutz; wesentliche Beteiligung; maßgebliche Beteiligungshöhe

BFH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX R 73/06

DRsp Nr. 2008/24240

Anteilsveräußerung; wirtschaftliches Eigentum; Vertrauensschutz; wesentliche Beteiligung; maßgebliche Beteiligungshöhe

»Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich --beim Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung-- nicht auf Vertrauensschutz berufen.«

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 17 § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Ihr Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 (Streitjahr) wurde zurückgewiesen. Nach Klageerhebung wurde der Einkommensteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert, nachdem dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) bekannt geworden war, dass der Kläger mit notariellen Verträgen vom 18. und 21. Dezember 1998 im Privatvermögen gehaltene Anteile an der X-GmbH, an der er wesentlich beteiligt war, veräußert hatte und das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen laut vertraglicher Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf die Käufer übergegangen war. Das FA setzte einen entsprechenden Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.