BFH - Beschluss vom 16.04.2009
VIII B 216/08
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1264
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 42/04

Antrag auf Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf eine Klärung der Voraussetzungen der freien Ausübung eines Berufs durch eine Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 216/08

DRsp Nr. 2009/15243

Antrag auf Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf eine Klärung der Voraussetzungen der freien Ausübung eines Berufs durch eine Personengesellschaft

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

1.

Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a)

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. dem "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist.

b)

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt:

aa)