LAG München - Beschluss vom 11.08.2010
11 TaBV 3/10
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 328 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 105/09

Antragsbefugnis des Betriebsrats bei Kündigung eines Personalüberleitungsvertrags durch einen privaten Klinikbetreiber

LAG München, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 3/10

DRsp Nr. 2010/15234

Antragsbefugnis des Betriebsrats bei Kündigung eines Personalüberleitungsvertrags durch einen privaten Klinikbetreiber

Kündigt ein privater Klinikbetreiber einen Personalüberleitungsvertrag (Vertrag zugunsten Dritter), den er mit einem öffentlichen Arbeitgeber geschlosen hat und der u. a. die dynamische Fortgeltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst nach einem Betriebsübergang vorsieht, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, wenn er damit allein die Fortgeltung der Individualansprüche der Arbeitnehmer verfolgt.

1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2009 - 2 BV 105/09 -, unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:

Die Anträge des Betriebsrats werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 328 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 (fortan: Arbeitgeberin) einen von ihr abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrag wirksam gekündigt hat.

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin, die eine Klinik in B. T. betreibt, gebildete Betriebsrat. In der Klinik werden ca. 370 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sieben Beamte der Stadt B. T. beschäftigt.