Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Notariats Ravensburg - Grundbuchamt - vom 20.04.2012, Az.
aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 10.04.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2.Die Kostenrechnung des Notariats Ravensburg - Grundbuchamt - vom 30.04.2012 (Kassenzeichen IV/8404) wird
aufgehoben.
3.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
5.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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