BFH - Urteil vom 13.10.1992
VIII R 3/89
Normen:
AO (1977) § 42; EStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 207
BB 1993, 991
BFHE 169, 336
BStBl II 1993, 477
DStZ 1993, 312
GmbHR 1993, 378
Vorinstanzen:
FG München,

Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

BFH, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen VIII R 3/89

DRsp Nr. 1996/11652

Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

»Wird das Stammkapital einer GmbH erhöht und das Bezugsrecht einem Nichtgesellschafter gegen Zahlung eines Ausgleichs für die auf den neuen Geschäftsanteil übergehenden stillen Reserven eingeräumt, kann dies die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH (Anwartschaft auf eine solche Beteiligung) sein. Wird dieser Ausgleich in Form eines Agios in die GmbH eingezahlt und in engem zeitlichem Zusammenhang damit wieder an die Altgesellschafter ausgezahlt, kann ein Rechtsmißbrauch (§ 42 AO (1977)) vorliegen. Die Zahlung an die Altgesellschafter ist dann als Entgelt für die Einräumung des Bezugsrechts zu behandeln.«

Normenkette:

AO (1977) § 42; EStG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I. Am Stammkapital der T-GmbH von insgesamt 100.000 DM war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zunächst mit 50.000 DM beteiligt. 1976 übertrug er einen Teil seines Geschäftsanteils (25.000 DM) schenkungsweise auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).

Im Mai des Streitjahres 1979 faßte die Gesellschafterversammlung den notariell beurkundeten Beschluß, das Stammkapital der T-GmbH von 100.000 DM auf 125.000 DM zu erhöhen. Den Erhöhungsbetrag sollte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T übernehmen.