BGH - Beschluss vom 18.01.2010
II ZR 61/09
Normen:
ZPO § 552a; GmbHG § 11;
Fundstellen:
DB 2010, 607
DStR 2010, 763
EWiR § 11 GmbHG 2/2010, 611
NJW 2010, 1459
NZI 2010, 316
WM 2010, 557
ZIP 2010, 621
Vorinstanzen:
KG, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 116/08
LG Berlin, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/06

Anwendbarkeit der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung i.R.e. Mantelverwendung bei einer Gesellschaft in Form einer leeren Hülse; Annahme einer leeren Hülse bei konkreten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme von nach außen gerichteten Geschäftstätigkeiten nach Gründung und Eintragung der Gesellschaft

BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen II ZR 61/09

DRsp Nr. 2010/4407

Anwendbarkeit der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung" i.R.e. Mantelverwendung bei einer Gesellschaft in Form einer "leeren Hülse"; Annahme einer "leeren Hülse" bei konkreten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme von nach außen gerichteten Geschäftstätigkeiten nach Gründung und Eintragung der Gesellschaft

a) Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.b) Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGHZ 155, 318).

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.001,00 € festgesetzt.