BFH - Urteil vom 17.03.2010
II R 3/09
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 5; BewG § 96; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2414/08

Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberuflereinzelpraxis

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen II R 3/09

DRsp Nr. 2010/10724

Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberuflereinzelpraxis

1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 5; BewG § 96; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Der minderjährige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters (V), eines Arztes. Da der Kläger nicht über die für eine Fortführung der freiberuflichen Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V öffentlich auszuschreiben. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung verkauften sie die Praxis 2007 im Namen und für Rechnung des Klägers.