I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer GmbH beteiligt. Im August 1995 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser GmbH mangels Masse ab. Der Kläger wurde für das Streitjahr (1995) nicht zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger wegen seines Verlusts aus der Beteiligung an der GmbH die gesonderte Feststellung des zum 31. Dezember 1995 verbleibenden Verlustabzugs. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, weil für die Einkommensteuer 1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst (DStRE) 2008, 651, veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen aus, einer gesonderten Feststellung des zum 31. Dezember 1995 verbleibenden Verlustabzugs stehe der Ablauf der Feststellungsfrist entgegen; §
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