BFH - Urteil vom 15.03.2006
II R 74/04
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6104/02 Erb

Anwendbarkeit des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes nach § 13a ErbStG

BFH, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen II R 74/04

DRsp Nr. 2006/20178

Anwendbarkeit des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes nach § 13a ErbStG

1. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG gelten beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien und seines Anteils daran.Diese Aufzählung ist abschließend.2. Die Vorschrift ist nicht auf den Erwerb einzelner WG des Betriebsvermögens anwendbar. Das gilt auch für die von einer PersG für den Gesellschafter geführten Konten.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder erhielten im Jahr 1969 von ihren Eltern unentgeltlich Geschäftsanteile an der A-GmbH und Kommanditanteile an der A-GmbH & Co. KG unter Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs übertragen. Das Stimmrecht aus den Geschäftsanteilen stand den Nießbrauchern zu. Im Jahr 1972 wurden die Gesellschaften in die I-KG umgewandelt. Der vor seiner Ehefrau (E), der Mutter des Klägers und seines Bruders, verstorbene Vater wurde von E allein beerbt. Ihr stand nunmehr der vorbehaltene Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen allein zu.