FG Thüringen - Urteil vom 08.10.2008
4 K 1058/07
Normen:
EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 2, 4; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 17 Abs. 2; EStG 2002 § 17 Abs. 4;

Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerungs- oder Aufgabeverlust nach § 17 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 1058/07

DRsp Nr. 2010/6505

Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerungs- oder Aufgabeverlust nach § 17 EStG

Ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG ist nicht gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG 2002 (sog. Halbabzugsverbot) nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 3c ist bei verfassungskonformer Auslegung bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten nicht anwendbar (Anschluss an FG Düsseldorf v. 10.5.2007, 11 K 2363/05 E).

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 5. April 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007, wird dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 der bereits bisher berücksichtigte hälftige Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 13.238 EUR um weitere 13.238 EUR erhöht wird. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer und des neu festzusetzenden Solidaritätszuschlages wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.