FG Köln - Urteil vom 24.08.2010
8 K 4878/06
Normen:
EStG § 3c Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 334

Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; fehlende Einnahmen; Einnahmen vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

FG Köln, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 8 K 4878/06

DRsp Nr. 2010/23103

Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; fehlende Einnahmen; Einnahmen vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

1. Verzichtet der Steuerpflichtige aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf eine eigenkapitalersetzende Darlehensforderung gegenüber einer GmbH, liegt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung betrieblicher Aufwand vor. 2. Die Forderung eines Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Grundsätzen abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen gelten. 3. Der Aufwand aus einem Forderungsverzicht bzw. aus einer Teilwertabschreibung bzgl. einer Forderung unterliegt nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, wenn dem Steuerpflichtigen während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen sind und solche auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Gewinnausschüttungen vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens bleiben dabei unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung sowie den Teilverzicht einer Forderung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.