Anwendung der für Markt- und Messehallen geltenden Raummeterpreise bei der Einheitsbewertung zum 1.1.2006 eines Bau- und Gartenmarkts im Sachwertverfahren
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 3304/11
DRsp Nr. 2015/19728
Anwendung der für Markt- und Messehallen geltenden Raummeterpreise bei der Einheitsbewertung zum 1.1.2006 eines Bau- und Gartenmarkts im Sachwertverfahren
1. Bei einem im Sachwertverfahren zu bewertenden Gebäudekomplex, der aus einem Baumarkt mit integriertem 2-geschossigem Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude (Stahlbeton-Skelett-Konstruktion mit vorgehängter Stahlkassettenwand und Profilblechfassade), einem Gartencenter mit Stahlrahmen-Konstruktion mit Glasverkleidung und überdachtem Außenbereich, einem Drive-In-Bereich (Überdachung auf Stahlkonstruktion) und einem Mietcenter (Containerbau) besteht, sind für den Baumarkteil (Geschosshöhe von 8,67 m bis 9,20 m, umbauter Raum von 76.886 m³, bebaute Fläche von 8.900 m²) und das Gartencenter (Geschosshöhe von 4,75 bis 8,32 m, umbauter Raum 17.244 m³, bebaute Fläche von 11.590 m²) die Raummeterpreise für „Markthallen, Messehallen und dergleichen” (Gebäudeklasse 9.21 in Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr) anzuwenden und nicht etwa z. B. die für Hochregellager geltenden Raummeterpreise.
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