BFH - Beschluss vom 30.10.2008
VIII B 172/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 138/02

Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Kauf eines Praxisteils durch einen vorherigen Mitarbeiter des Praxisinhabers

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 172/07

DRsp Nr. 2009/5401

Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Kauf eines Praxisteils durch einen vorherigen Mitarbeiter des Praxisinhabers

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 34;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar. Im Jahre 1987 bildete er mit einem zuvor im Rahmen seiner Kanzlei als Rechtsanwalt tätig gewesenen freien Mitarbeiter (M) eine Bürogemeinschaft, die unter dem Namen "Dr. X und Partner" auftrat und für die er in der Nachbarschaft seiner --beibehaltenen-- Kanzlei gesonderte Büroräume anmietete.

M sollte das Dezernat "allgemeine und Prozesspraxis" der Kanzlei des Klägers betreuen und die insoweit übertragenen Mandate nach Entscheidung und interner Weisung des Klägers in Untervollmacht betreuen. Dafür stand M eine nach dem Dezernatsumsatz unter Abzug einer Kostenbeteiligung bemessene Vergütung zu; gegenüber den Mandanten rechnete allein der Kläger ab.