FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2010
3 K 299/09
Normen:
EStG 1997 § 16 Abs. 2 S. 3; EStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 299/09

DRsp Nr. 2010/15543

Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung

1. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung jedenfalls dann anzuwenden, wenn es sich um eine solche i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt. 2. Das maßgebliche Beteiligungsverhältnis bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.