FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2005
1 K 2057/02
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 34 Abs. 3 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 674
EFG 2005, 1084

Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Einkommensteuer-Vorauszahlungs- und Einkommensteuer-JahresbescheidBesteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 2057/02

DRsp Nr. 2005/6233

Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Einkommensteuer-Vorauszahlungs- und Einkommensteuer-JahresbescheidBesteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

1. Nach § 68 FGO in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ersetzt ein Einkommensteuer-Jahresbescheid den für denselben Veranlagungszeitraum ergangenen Vorauszahlungsbescheid 2. In 2001 erzielte Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind nicht durch die Gewährung eines halben durchschnittlichen Steuersatzes begünstigt.

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 34 Abs. 3 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinnes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

Die als Ehegatten zusammenveranlagten Kläger waren an der W GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 21.05.2001 hat der Kläger seine Beteiligung i.H.v. 45% und die Klägerin ihre Beteiligung i.H.v. 55% für insgesamt 680.000.- DM veräußert. Nach Abzug der Anschaffungskosten von 50.000.- DM und von Veräußerungskosten von 10.000.- DM ergab sich ein auf die Kläger entsprechend ihrer Beteiligung entfallender Veräußerungsgewinn in einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe von insgesamt 620.000.- DM.