FG Sachsen - Urteil vom 08.07.2010
2 K 1052/06
Normen:
EStG 2002 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 17 Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 17 Abs. 4; EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. c;

Anwendung des Halbabzugsverbots bei unter § 17 EStG fallender, zu einem Verlust führender Veräußerung von GmbH-Anteilen und Erhalt eines Veräußerungspreises

FG Sachsen, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 1052/06

DRsp Nr. 2010/15555

Anwendung des Halbabzugsverbots bei unter § 17 EStG fallender, zu einem Verlust führender Veräußerung von GmbH-Anteilen und Erhalt eines Veräußerungspreises

Erhält der Gesellschafter bei einer unter § 17 EStG fallenden Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Veräußerungserlös, so unterliegt der bei Veräußerung entstandene Verlust insgesamt dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG; das gilt auch dann, wenn dem Gesellschafter vor der Veräußerung aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen zugeflossen sind.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006, geändert am 21. September 2006, wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - EUR 34.126,67 angesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2002 wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 17 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 17 Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 17 Abs. 4; EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils vollständig zu berücksichtigen sind.