FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2009
6 K 2084/07
Normen:
EStG 2004 § 3 Nr. 40 Buchst. c); EStG 2004 § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 393
EFG 2010, 318

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 2084/07

DRsp Nr. 2010/1227

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust

Das Halbabzugsverbot ist auf Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen anwendbar, wenn der Gesellschafter aus der Beteiligung Einnahmen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen hatte. Dies gilt auch für Ausschüttungen, für die § 3 Nr. 40 EStG noch nicht anwendbar war.

Normenkette:

EStG 2004 § 3 Nr. 40 Buchst. c); EStG 2004 § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der R Schlosserei GmbH.

Der Kläger war im Streitjahr ebenso wie sein Mitgesellschafter mit 12.800 EUR am Stammkapital der GmbH beteiligt. Am 14.04.2003 ließen beide Gesellschafter ein bis zum 31.12.2004 befristetes Angebot über den Verkauf und die Abtretung von Teil-Geschäftsanteilen in Höhe von je 7.800 EUR notariell beurkunden. Der Kaufpreis sollte jeweils 1 EUR betragen. Der Angebotsempfänger nahm das Angebot am 07.12.2004 an.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger als Verlust gemäß § 17 EStG folgende Aufwendungen geltend:

Auflösung Darlehen (Konto 1503 + 0750)93.726,39 EUR

Auflösung Tantieme (Konto 1755)33.929,33 EUR

127.635,72 EUR