BFH - Beschluss vom 26.04.2017
III B 100/16
Normen:
EStG § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1105
BFHE 257, 424
BStBl II 2017, 903
DStR 2017, 6
FR 2018, 242
FamRZ 2017, 1356
HFR 2017, 685
NJW 2017, 2223
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2790/14

Anwendung des Splittingtarifs auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften

BFH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen III B 100/16

DRsp Nr. 2017/7740

Anwendung des Splittingtarifs auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften

§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Mai 2016 10 K 2790/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.

Die Kläger reichten für den Veranlagungszeitraum 2012 getrennte Einkommensteuererklärungen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) ein. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 setzte das FA die Einkommensteuer für die Klägerin auf 0 €, mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 die Einkommensteuer für den Kläger auf 35.204 € fest.