Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Teilabzugsverbotes auf Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, die auf die Beteiligungen der Klägerin an zwei Kapitalgesellschaften vorgenommen wurden.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der R.-GmbH als Komplementärin 41 natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind.
Sie war seit deren Gründung im Jahr 2006 mit jeweils 21,2% am Stammkapital der B1 GmbH und B2 GmbH (500.000 €) beteiligt. Diese beiden Gesellschaften waren mit dem Ziel gegründet worden, ein großes Investitionsprojekt zu realisieren.
Zur Abdeckung zwischenzeitlich entstandener Verluste mussten die Gesellschafter der B2 GmbH Einzahlungen i.H.v. 25.216.665,83 € leisten. Der Anteil der Klägerin an diesen Einzahlungen betrug 5.345.933,15 € (21,2% von 25.216.665,83 €).
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