FG München - Urteil vom 15.06.2016
9 K 190/16
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1a;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1168
GmbHR 2016, 1050

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer eines Rechtsanwalts

FG München, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 9 K 190/16

DRsp Nr. 2016/13946

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer eines Rechtsanwalts

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2011 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 jeweils vom 14. April 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2015 werden dahin geändert, dass die Kapitalerträge des Klägers aus seiner Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 1.050.000 € (2009), 1.500.000 € (2010) und 800.000 € (2011) zu 40 % steuerfrei gestellt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuern und der gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustvorträge zur Einkommensteuer werden dem Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1a;

Gründe

I.