LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.1999
18 Sa 2/98
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ; KSchG § 5 Abs. 4 § 17 Abs. 1 Nr. 2 § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/96

Anzeigepflichtige Massenentlassung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 2/98

DRsp Nr. 2002/7756

Anzeigepflichtige Massenentlassung

Liegt bei einer nach §§ 17 ff. KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ; KSchG § 5 Abs. 4 § 17 Abs. 1 Nr. 2 § 18 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - DRsp-ROM Nr. 2000/8040 -.

Vorinstanz: ArbG Pforzheim, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/96