BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 397/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a; BGB § 705; ZPO § 138; ZPO § 253; ZPO § 313; ZPO § 540; ZPO § 547; ZPO § 736; ArbGG § 69; KSchG § 1; KSchG § 4; PartGG § 1; PartGG § 2; PartGG § 3; PartGG § 4; PartGG § 5; BRAO § 27; BRAO § 113;
Fundstellen:
AP Nr. 358 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 163
BB 2009, 1077
BRAK-Mitt 2009, 141
NJW 2009, 1997
NZA 2009, 485
ZIP 2009, 1128
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 452/06
ArbG München, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 18514/04

Arbeitgeber bei als GbR betriebener Rechtsanwaltskanzlei; Schließung der Anwaltskanzlei und Zusammenschluss zu einer neuen Anwaltssozietät

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 397/07

DRsp Nr. 2009/10254

Arbeitgeber bei als GbR betriebener Rechtsanwaltskanzlei; Schließung der Anwaltskanzlei und Zusammenschluss zu einer neuen Anwaltssozietät

Orientierungssätze: 1. Wird eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer. 2. Beschließen die Gesellschafter die Schließung der Anwaltskanzlei, so liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn sich nach erfolgter Einstellung der Kanzleitätigkeit ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neuen Anwaltssozietät in anderen Geschäftsräumen zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbständig machen und jeder Gesellschafter seinen bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut, ohne dass er das bisherige Büropersonal oder einen wesentlichen Teil desselben übernimmt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Januar 2007 - 6 Sa 452/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a; BGB § 705; ZPO § 138; ZPO § 253; ZPO § 313; ZPO § 540; ZPO § 547; ZPO § 736; ArbGG § 69; KSchG § 1; KSchG § 4; PartGG § 1; PartGG § 2; § ;