Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)hat die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, darzutun, welchen konkreten, im angefochtenen Urteil aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssätzen hiervon abweichende Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberstehen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen sind die angeführten BFH-Entscheidungen auch nicht einschlägig, da sie nicht --wie im Streitfall-- die berufliche Veranlassung eines Beteiligungsverlustes zum Gegenstand haben, sondern die Frage, inwieweit der Verlust eines Darlehens zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. der Verlust von Vorauszahlungen auf ein nicht fertig gestelltes Bauwerk zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.
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