LAG Köln - Urteil vom 27.04.2001
11 Sa 1315/00
Normen:
BGB § 613 a § 127 ; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5694/99

Arbeitgeberdarlehen; Ausschlussfrist; Betriebsübergang; Schriftformklausel

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1315/00

DRsp Nr. 2002/15344

Arbeitgeberdarlehen; Ausschlussfrist; Betriebsübergang; Schriftformklausel

»1. § 15 des MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel, der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" einer Ausschlussfrist unterwirft, erfasst grundsätzlich keine Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen. Derartige Ansprüche gehören grundsätzlich auch nicht zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis, die nach § 613 a BGB bei Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen. 2. Die Vereinbarung eines Arbeitgeberdarlehens wird nicht von einer arbeitsvertraglichen Schriftformklausel erfasst, die sich auf "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages" bezieht.«

Normenkette:

BGB § 613 a § 127 ; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel § 15 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5694/99