LAG Köln - Urteil vom 18.05.2000
10 Sa 50/00
Normen:
BGB §§ 607 613a Abs. 1 Satz 1 ; MTV Metall NRW § 19 Nr. 3, 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 18
NZA-RR 2001, 174
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3551/99

Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlung - tarifliche Verfallklausel

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 50/00

DRsp Nr. 2002/17006

Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlung - tarifliche Verfallklausel

»1. Die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitgeberdarlehen können nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergehen, wenn das Darlehen mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses verknüpft ist. 2. Rückzahlungsansprüche aus einem derartigem Darlehen können einer Verfallklausel für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" unterliegen.«

Normenkette:

BGB §§ 607 613a Abs. 1 Satz 1 ; MTV Metall NRW § 19 Nr. 3, 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

Der Beklagte war bei der K AG beschäftigt, die durch Gesellschafterbeschluss vom 03. Mai 1995 in die D-F-A umfirmierte (HR-Auszug Blatt 101 bis 108 d. A.). Auf Grund einer Vereinbarung vom 09.10.1992 stellte die K A G dem Beklagten einen Baukostenvorschuss in Höhe von 20.000,00 DM zu einem Zinssatz von 5,5 % p. a. zur Verfügung. In dem Vertrag erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass dieser Vorschuss in Raten von monatlich 244,00 DM von seinem Gehalt bis zur vollständigen Tilgung der Schuld einbehalten wird und dass bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor der vollständigen Rückzahlung des Baukostenvorschusses der Vorschussrest sofort fällig wird. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung (Blatt 171 d. A.) wird verwiesen.