Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.
Der Beklagte war bei der K AG beschäftigt, die durch Gesellschafterbeschluss vom 03. Mai 1995 in die D-F-A umfirmierte (HR-Auszug Blatt 101 bis 108 d. A.). Auf Grund einer Vereinbarung vom 09.10.1992 stellte die K A G dem Beklagten einen Baukostenvorschuss in Höhe von 20.000,00 DM zu einem Zinssatz von 5,5 % p. a. zur Verfügung. In dem Vertrag erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass dieser Vorschuss in Raten von monatlich 244,00 DM von seinem Gehalt bis zur vollständigen Tilgung der Schuld einbehalten wird und dass bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor der vollständigen Rückzahlung des Baukostenvorschusses der Vorschussrest sofort fällig wird. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung (Blatt 171 d. A.) wird verwiesen.
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