BAG - Urteil vom 09.07.2003
5 AZR 595/02
Normen:
BGB §§ 611 613a ; ZPO § 256 Abs. 1 § 325 ; Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3770, 3786);
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 9
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 605/02
ArbG Hannover, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 229/01

Arbeitnehmerbegriff - Lehrkraft an einer privaten Berufsschule

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 595/02

DRsp Nr. 2003/11889

Arbeitnehmerbegriff - Lehrkraft an einer privaten Berufsschule

Orientierungssätze: 1. Bei beendeten Vertragsverhältnissen ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses muß vielmehr zugleich feststehen, daß eigene Ansprüche des Klägers gerade aus dem Arbeitsverhältnis zumindest dem Grunde nach noch bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest in bestimmtem Umfang nicht mehr gegeben sind. Anderenfalls könnte die Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozeßökonomie dienen.