BAG - Urteil vom 11.01.1989
5 AZR 42/88
Normen:
BGB § 613a; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3a, § 61 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EWiR 1989, 463
ZIP 1989, 798
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 51/87
ArbG Freiburg, vom 05.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 434/86

Arbeitsentgelt: Haftung des Betriebsnachfolgers für Forderungen vor Konkurseröffnung

BAG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 42/88

DRsp Nr. 2001/14927

Arbeitsentgelt: Haftung des Betriebsnachfolgers für Forderungen vor Konkurseröffnung

1. Der Betriebsnachfolger hat im Rahmen des § 613a BGB nicht für die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandenen Ansprüche einzustehen, da insoweit die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang haben. 2. Wurde das Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet und blieb es dabei, kann in einem Rechtsstreit nicht die Frage geprüft werden, ob das Amtsgericht das Verfahren zu Recht oder zu Unrecht eröffnet hat. Das erkennende Gericht hat vielmehr die formelle Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses zu beachten, und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen können nicht rückgängig gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 613a; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3a, § 61 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme zu erfüllen sind.