LAG Berlin - Urteil vom 27.10.2000
2 Sa 2774/99
Normen:
BGB § 613a ; SGB IV § 15d ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 22298/99

Arbeitsgerichtsverfahren: Feststellungsklage bei Änderungsmöglichkeit nach Feststellungsurteil;

LAG Berlin, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 2774/99

DRsp Nr. 2002/8217

Arbeitsgerichtsverfahren: Feststellungsklage bei Änderungsmöglichkeit nach Feststellungsurteil;

1. § 15d SGB IV enthält gegenüber § 613a BGB eine Sonderregelung. 2. Das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag ist dann nicht gegeben, wenn Veränderungen im Rechtsverhältnis nach Erlass des Feststellungsurteils eintreten können.

Normenkette:

BGB § 613a ; SGB IV § 15d ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

Der am 11. 5. 1953 geborene Kläger war seit dem 1. 6. 1988 bei der ... Krankenkasse (D) beschäftigt. Er hatte Arbeitgeber hinsichtlich der Abführung der Sozialbeiträge zu überprüfen. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (3. SGB Änd. G) vom 30. 6. 1995 wurde die Prüfung der Arbeitgeber in der Zeit vom 1.01.96 bis zum 31.12.98 insgesamt von den Krankenversicherungen auf die Träger der Rentenversicherung übergeleitet. Der Übergang des Personals war im einzelnen in § 15 d 3. SGB ÄndG geregelt.