Der am 11. 5. 1953 geborene Kläger war seit dem 1. 6. 1988 bei der ... Krankenkasse (D) beschäftigt. Er hatte Arbeitgeber hinsichtlich der Abführung der Sozialbeiträge zu überprüfen. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (3. SGB Änd. G) vom 30. 6. 1995 wurde die Prüfung der Arbeitgeber in der Zeit vom 1.01.96 bis zum 31.12.98 insgesamt von den Krankenversicherungen auf die Träger der Rentenversicherung übergeleitet. Der Übergang des Personals war im einzelnen in § 15 d 3. SGB ÄndG geregelt.
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