LAG Hamm - Beschluss vom 16.03.2005
2 Ta 235/04
Normen:
BGB § 415 Abs. 1 Satz 1 § 611 § 613 a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 2 Abs. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3477/03

Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeiten aus Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführer - Bindung des Betriebserwerbers an Zuständigkeitsvereinbarung in Geschäftsführervertrag

LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 235/04

DRsp Nr. 2005/5481

Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeiten aus Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführer - Bindung des Betriebserwerbers an Zuständigkeitsvereinbarung in Geschäftsführervertrag

1. Nach § 2 Abs. 4 ArbGG können aufgrund einer Vereinbarung Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Organmitglieds vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden.2. Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geht nicht von Gesetzes wegen nach § 613 a BGB auf den Erwerber über; § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse.3. Der neue Arbeitgeber ist aber an den Inhalt eines früheren Anstellungsvertrages und die darin enthaltene Zuständigkeitsvereinbarung gebunden, wenn er in einem Übernahmevertrag gegenüber dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, alle Arbeitsverhältnisse der in der Anlage genannten Mitarbeiter zu übernehmen und diese Übernahmeerklärung auch das zwischen dem Geschäftsführer und der Insolvenzschuldnerin bestandene Dienstverhältnis erfasst.

Normenkette:

BGB § 415 Abs. 1 Satz 1 § 611 § 613 a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 2 Abs. 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.