ArbG Iserlohn - Urteil- 1 Ca 1942/98 - 05.05.1999,
Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse - Verfahrensstreitwert - Erledigung der Hauptsache
LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 1153/99
DRsp Nr. 2000/8318
Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse - Verfahrensstreitwert - Erledigung der Hauptsache
1. Ist das Arbeitsverhältnis mangels Widerspruch des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber übergegangen, dann fehlt in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit einer Kündigung allein oder in erster Linie auf § 613a Abs. 4BGB gestützt wird, einer Feststellungsklage gegenüber dem Betriebsveräußerer das nach § 256 Abs. 1ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Arbeitnehmer hat kein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als Betriebsveräußerer festgestellt zu wissen, daß die noch von diesem ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (im Anschluß an LAG Hamm ZInsO 1999, 302).
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