LAG Hamm - Beschluss vom 02.12.1999
4 Sa 1153/99
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 4 ; ZPO §§ 91a, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BuW 2000, 940
EWiR 2000, 277
NZA-RR 2000, 265
ZBVR 2000, 135
ZIP 2000, 325
ZInsO 2000, 55
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn - Urteil- 1 Ca 1942/98 - 05.05.1999,

Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse - Verfahrensstreitwert - Erledigung der Hauptsache

LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 1153/99

DRsp Nr. 2000/8318

Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse - Verfahrensstreitwert - Erledigung der Hauptsache

1. Ist das Arbeitsverhältnis mangels Widerspruch des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber übergegangen, dann fehlt in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit einer Kündigung allein oder in erster Linie auf § 613a Abs. 4 BGB gestützt wird, einer Feststellungsklage gegenüber dem Betriebsveräußerer das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Arbeitnehmer hat kein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als Betriebsveräußerer festgestellt zu wissen, daß die noch von diesem ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (im Anschluß an LAG Hamm ZInsO 1999, 302).