LAG Hamm - Urteil vom 11.11.1998
2 Sa 1111/98
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EWiR 1999, 995
InVo 1999, 384
NZA-RR 1999, 576
ZInsO 1999, 302
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Urteil - 5 Ca 5588/96 - 24.03.1998,

Arbeitsverhältnis - Kündigung durch den Konkursverwalter - Weiterbeschäftigungsanspruch trotz wirksamer Kündigung gegen Betriebsteilübernehmer

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1111/98

DRsp Nr. 2000/8304

Arbeitsverhältnis - Kündigung durch den Konkursverwalter - Weiterbeschäftigungsanspruch trotz wirksamer Kündigung gegen Betriebsteilübernehmer

1. Ist der Konkursverwalter zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ernsthaft entschlossen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin endgültig stillzulegen, ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen auch dann sozial gerechtfertigt, wenn es kurze Zeit später noch während der Kündigungsfrist aufgrund von Verhandlungen der Sicherungsgläubigerin zum Übergang eines Betriebsteils kommt. 2. Setzt der Erwerber des Betriebsgrundstücks und des Maschinenparks die Produktion in dem übernommenen Betriebsteil nach kurzer Unterbrechung (hier: ein Monat) fort, gehen auch die wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs 1 Satz 1 BGB auf den Betriebsteilerwerber über. Der Übernehmer ist verpflichtet, die entlassenen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, wenn diese ihm gegenüber unverzüglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: