LAG Berlin - Urteil vom 28.10.1992
8 Sa 67/92
Normen:
BGB § 613a ; EinigungsV Art. 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 85
BB 1993, 507
BuW 1993, 135
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16059/91

Arbeitsverhältnis: Begriff der Abwicklung einer Einrichitung der Ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 8 Sa 67/92

DRsp Nr. 2002/8085

Arbeitsverhältnis: Begriff der "Abwicklung" einer Einrichitung der Ehemaligen DDR

1. Die Abwicklung einer Einrichtung setzt ihre Auflösung voraus. Unter Auflösung ist nur ein Handeln zu verstehen, welches dazu führt, daß die Einrichtung als organisatorische Einheit nicht mehr fortbesteht (vgl. BVerfGE 84, 133 = AP Art 12 GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 -)). 2. Die bloße Herauslösung einer Einrichtung aus dem Gefüge der öffentlichen Verwaltung und ihre Übertragung auf einen privaten Träger unter Erhaltung der Identität der organisatorischen Einheit und ihres Betriebszweckes kann weder als Auflösung noch als Abwicklung dieser Einrichtung qualifiziert werden. 3. Bei der Protokollnotiz Nr. 6 zu Art 13 des Einigungsvertragsgesetzes handelt es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung.

Normenkette:

BGB § 613a ; EinigungsV Art. 13 Abs. 1 ;

Hinweise: