LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.06.1998
11 Sa 1569/97
Normen:
BGB §§ 427 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 615 Satz 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 283
ARST 1999, 16
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 4 (2) Ca 3031/96 - 11.06.97,

Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1569/97

DRsp Nr. 2002/8323

Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, dass diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG EzA § 15 n.F. KSchG Nr. 38 - DRsp-ROM Nr. 1997/7587 -). 2. Scheidet die juristische Person, die Arbeitgeber der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist, aus dem mit den übrigen juristischen Personen gemeinsam geführten Betrieb (hier infolge Konkurses) aus, findet auf diese, da sie bereits Mitinhaber des Gemeinschaftsbetriebes sind, kein Betriebsübergang statt.

Normenkette:

BGB §§ 427 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 615 Satz 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie über sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. bis 5.