LAG Berlin - Urteil vom 23.05.2003
6 Sa 300/03
Normen:
BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 aF ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1425
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 19926/02

Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung, Betriebsteil, Zweckbefristung

LAG Berlin, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 300/03

DRsp Nr. 2003/9449

Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung, Betriebsteil, Zweckbefristung

»1. Vereinbart eine bislang als Sekretärin beschäftigt gewesene Arbeitnehmerin mit ihrem Bruder als dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ihres Arbeitgebers, dass sie die Pflege der gemeinsamen Mutter übernehmen und ihr Anstellungsverhältnis drei Monate nach deren Tod enden soll, so handelt es sich dabei trotz fehlender Weisungsgebundenheit bei der Pflegetätigkeit weiterhin um ein Arbeitsverhältnis, nunmehr kraft Vereinbarung. 2. Mangels entsprechenden Vorbehalts kann ein auf das Ableben des Pfleglings zweckbefristetes Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden (§15 Abs. 3 TzBfG). 3. Die Übertragung einer betriebsfremden Aufgabe, die anders als etwa Reinigung, Bewachung oder Kantine nicht einmal zu den sog. Peripherietätigkeiten gehört, schafft keinen Betriebsteil, der von einem Betriebsübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst würde.«

Normenkette:

BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 aF ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand: