LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.02.1995
5 Sa 974/93
Normen:
BGB § 613a; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 29
AuR 1995, 412
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 659/91

Arbeitsverhältnis: Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse bei der Übertragung von räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheiten bei fehlender gesetzlicher

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 974/93

DRsp Nr. 2001/4116

Arbeitsverhältnis: Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse bei der Übertragung von räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheiten bei fehlender gesetzlicher

1. Bei der Übertragung von räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheiten auf einen neuen Träger, mit denen bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (sog. Funktionsnachfolge), bleiben die bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt. 2. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz folgt in seiner dogmatischen Herleitung auch im Bereich der nach Art. 33 GG vorgegebenen Strukturen des öffentlichen Rechts und bei fehlenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf das rechtliche Schicksal der betroffenen Arbeitsverhältnisse unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1, 79 Abs. 3 GG).

Normenkette:

BGB § 613a; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch über die Verpflichtungen der beklagten Stadt (im folgenden Beklagte zu 3) zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Erzieherin ab dem 01.01.1992.

Aufgrund des 1971 mit dem Rat des Kreises ... Abteilung Volksbildung, begründeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin zuletzt als Hortnerin in K. tätig. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Unterstufe. Seit 1990 war sie Personalratsmitglied.