BAG - Beschluß vom 08.05.2001
9 AZR 95/00
Normen:
UmwG §§ 168f ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 361
BAGReport 2001, 71
BAGReport 2002, 68
BB 2001, 2328
DB 2002, 695
JR 2002, 132
MDR 2001, 1420
NJW 2002, 916
NZA 2001, 1200
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 87/99

Arbeitsverhältnisse der in Landesbetrieben Beschäftigten bei gesetzlicher Ausgliederung auf Anstalt öffentlichen Rechts

BAG, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 95/00

DRsp Nr. 2005/7736

Arbeitsverhältnisse der in Landesbetrieben Beschäftigten bei gesetzlicher Ausgliederung auf Anstalt öffentlichen Rechts

»1. Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfaßt auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer.2. Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168f UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613a Abs 1 Satz 1 BGB) anwendbar.«

Normenkette:

UmwG §§ 168f ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte für die Jahre 1994 bis 1996 verpflichtet ist, an die Klägerin Entgelt aus genehmigter Nebentätigkeit abzuführen.

Der Beklagte, der seit Oktober 1989 Mitglied des Hamburger Verbandes Leitender Krankenhausärzte e.V. ist, schloß am 10. Oktober 1988 mit der Freien und Hansestadt Hamburg einen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen er seit November 1988 als Leitender Krankenhausarzt am Krankenhaus B. beschäftigt wird. In dem Arbeitsvertrag ist ua. bestimmt: