LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2007
15 Sa 195/07
Normen:
BGB § 242 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11763/06

Arbeitvertragliche Bezugnahme auf konkrete Tarifverträge bei Betriebsübergang - Bindung der Erwerberin an eigenen Hinweis auf Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes - keine Tarifwechselklausel bei Bezugnahme auf konkrete Tarifverträge - Geltung arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge im Verhältnis zu den im Betrieb der Erwerberin geltenden Tarifverträge nach dem Günstigkeitsprinzip

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 195/07

DRsp Nr. 2007/11646

Arbeitvertragliche Bezugnahme auf konkrete Tarifverträge bei Betriebsübergang - Bindung der Erwerberin an eigenen Hinweis auf Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes - keine Tarifwechselklausel bei Bezugnahme auf konkrete Tarifverträge - Geltung arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge im Verhältnis zu den im Betrieb der Erwerberin geltenden Tarifverträge nach dem Günstigkeitsprinzip

1. Auch wenn die Voraussetzungen für einen Betriebsteilübergang nicht erfüllt sind, muss die Erwerberin den Inhalt eines Schreibens gegen sich gelten lassen, in dem sie gegenüber den Arbeitnehmern ausdrücklich behauptet, dass ein Betriebsübergang vorliege und insofern ein Abschluss neuer Arbeitsverträge nicht erforderlich sei, da das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes übergehe.2. Die Regelungen im Arbeitsvertrag stellen nur dann eine Tarifwechselklausel dar, wenn mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart ist, dass "die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages gelten" sollen; ist diese allgemeine Formulierung im Einzelfall gerade nicht gewählt sondern auf konkrete Tarifverträge Bezug genommen worden, liegt keine Tarifwechselklausel vor.