Artikel 1 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Artikel 1 WG (Bestandteile)

Artikel 1 (Bestandteile)

WG ( Wechselgesetz )

Der gezogene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 8. die Unterschrift des Ausstellers.