Artikel 113 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VII. Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 3 Institutionelle Bestimmungen

Artikel 113 EGV EGV Artikel 113

Artikel 113

EGV ( EG-Vertrag )

(1) 1Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. 2 Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert. (3) 1Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. 2 Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dein Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.