Artikel 12 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Artikel 12 ScheckG (Haftung des Ausstellers)

Artikel 12 (Haftung des Ausstellers)

ScheckG ( Scheckgesetz )

1Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.