Artikel 15 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Zweiter Abschnitt Übertragung

Artikel 15 ScheckG (Arten des Indossaments)

Artikel 15 (Arten des Indossaments)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) 1Das Indossament muß unbedingt sein. 2Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. (2) Ein Teilindossament ist nichtig. (3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig. (4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. (5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.