Artikel 162 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XVII. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

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Artikel 162

EGV ( EG-Vertrag )

1Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren es Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst. 2 Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.