(1) 1Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. 2 Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3 Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
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