Artikel 18 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 18 EGHGB (Bierlieferungsverträge)

Artikel 18 (Bierlieferungsverträge)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrage sich ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.