Artikel 187 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Vierter Teil. Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

Artikel 187 EGV EGV Artikel 187

Artikel 187

EGV ( EG-Vertrag )

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung ~der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.