Artikel 20 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt Indossament

Artikel 20 WG (Indossament nach Verfall)

Artikel 20 (Indossament nach Verfall)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. 2Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. (2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.