Artikel 21 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Dritter Abschnitt Annahme

Artikel 21 WG (Vorlegung zur Annahme)

Artikel 21 (Vorlegung zur Annahme)

WG ( Wechselgesetz )

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.